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   BVerwG, 06.03.2018 - 4 BN 13.17   

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BVerwG, 06.03.2018 - 4 BN 13.17 (https://dejure.org/2018,6651)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.2018 - 4 BN 13.17 (https://dejure.org/2018,6651)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 2018 - 4 BN 13.17 (https://dejure.org/2018,6651)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Geltendmachung einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung in einem Normenkontrollurteil

  • rewis.io

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan; fehlerhafte Beteiligung als "Träger öffentlicher Belange"; Lärmemissionskontingentierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Geltendmachung einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung in einem Normenkontrollurteil

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2018, 1086
  • ZfBR 2018, 376
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 07.12.2017 - 4 CN 7.16

    Bebauungsplan; Emissionskontingent; Emissionsverhalten; Ergänzungsgebiet;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2018 - 4 BN 13.17
    Der Umstand, dass diese Gesamtanlage mehrere Einzelanlagen oder Nutzungen aufnehmen soll, steht der Annahme nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 - juris Rn. 11).

    Richtig ist zwar, dass die Lärmemissionskontingentierung nach DIN 45691 ihrem Wesen nach auf die Regelung von Verteilungskonflikten im Plangebiet und damit auch auf die Gliederung des Plangebietes nach dem Emissionsverhalten der jeweiligen Anlagen ausgelegt ist, wie § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dies ausdrücklich voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 - juris Rn. 14 ff.).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2018 - 4 BN 13.17
    Der Sache nach macht die Beschwerde damit einen Verstoß gegen die Grundsätze richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (z.B. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ) geltend, der jedoch nicht schlüssig dargetan ist.

    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ).

  • BVerwG, 02.11.1999 - 4 BN 41.99
    Auszug aus BVerwG, 06.03.2018 - 4 BN 13.17
    Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1999 - 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226).

    Eine Kritik an der tatrichterlichen Überzeugungsbildung ist als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1999 - 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2018 - 4 BN 13.17
    Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz (unter anderem) einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).
  • BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12

    Versagungsgegenklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nutzungsänderung;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2018 - 4 BN 13.17
    In der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 17 und vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 14 f., jeweils m.w.N.) ist geklärt, dass die Grenzen eines zulässigen "Konflikttransfers" überschritten sind, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen.
  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2018 - 4 BN 13.17
    In der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 17 und vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 14 f., jeweils m.w.N.) ist geklärt, dass die Grenzen eines zulässigen "Konflikttransfers" überschritten sind, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen.
  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01

    Vorhaben- und Erschließungsplan; Bindung an Baunutzungsverordnung;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2018 - 4 BN 13.17
    Soweit es der Senat (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 ) gleichwohl als sinnvoll erachtet hat, auch für den Inhalt eines Vorhaben- und Erschließungsplans auf die aus der Bauleitplanung im Übrigen bekannte "Plansprache" zurückzugreifen und die Begriffe, zeichnerischen Festsetzungen und Planzeichen zu verwenden, die sich aus § 9 BauGB, der Baunutzungsverordnung und der Planzeichenverordnung ergeben, zielt dies auf den Maßstab einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die Leitlinien- und Orientierungsfunktion der Baunutzungsverordnung (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 a.a.O.) sowie die Erfordernisse der Rechtssicherheit.
  • BVerwG, 09.10.1996 - 4 B 180.96

    Kein individueller Anspruch auf Fortführung oder Heilung eines Planungsverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2018 - 4 BN 13.17
    Damit setze sich das Oberverwaltungsgericht in Widerspruch zum Beschluss des Senats vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 - (Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 39 = juris Rn. 4), in dem dieser ausgesprochen habe, dass es kein subjektives Recht auf Bauleitplanung gebe und sich der Einzelne nicht mit Erfolg dagegen zur Wehr setzen könne, dass die Gemeinde ein von ihr eingeleitetes Aufstellungs-, Änderungs-, Ergänzungs- oder Aufhebungsverfahren, aus welchen Gründen auch immer, aufgebe.
  • BVerwG, 02.10.2013 - 4 BN 10.13

    Immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel als Emissionsgrenzwerte;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2018 - 4 BN 13.17
    Die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Summenpegeln in Sondergebieten (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 - ZfBR 2014, 148 Rn. 8) ist deshalb nicht einschlägig.
  • BVerwG, 23.06.2003 - 4 BN 7.03

    Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2018 - 4 BN 13.17
    Deshalb sind diese Maßstäbe auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur mit Einschränkungen übertragbar, weil die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in aller Regel einen hohen Konkretisierungsgrad besitzen werden (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
  • VGH Bayern, 20.04.2011 - 15 N 10.1320

    Raumordnungsziel, "Soll"-Struktur, Abweichungsvoraussetzungen, Bestimmtheit,

  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80

    Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer

  • BVerwG, 28.05.1997 - 4 B 91.97

    Bundesstraße - Ortsdurchfahrt - Geschlossene Ortslage - Erschließung der

  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

  • BVerwG, 06.03.2018 - 4 BN 15.17

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Geltendmachung einer

  • BVerwG, 28.12.1998 - 9 B 197.98
  • OVG Bremen, 16.06.2022 - 1 D 88/21

    Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 143 -

    Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sind grundsätzlich wirtschaftlich belastbare Finanzierungs- und Fördermittelzusagen geeignet, die aber durch gewichtige andere Indizien ersetzt werden können (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 06.03.2018 - 4 BN 13.17).

    Ob diesen Anforderungen genügt wird, ist eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2019 - 4 BN 18.18, juris Rn. 6; und Beschl. v. 06.03.2018 - 4 BN 13.17, juris Rn. 22).

    Das Schreiben der Sparkasse unterstreicht den Eindruck der finanziellen Zuverlässigkeit der Beigeladenen (vgl. zu Indizien dieser Art: BayVGH, Urt. v. 20.04.2011 - 15 N 10.1320, juris Rn. 81, auf dessen Entscheidung das BVerwG Bezug nimmt, Beschl. v. 06.03.2018 - 4 BN 13.17, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 05.03.2019 - 4 BN 18.18

    Bestimmung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch die Gemeinde für ein mit

    Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit grundsätzlich geeignet sind wirtschaftlich belastbare Finanzierungs- und Fördermittelzusagen, die aber durch gewichtige andere Indizien ersetzt werden können (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2018 - 4 BN 13.17 - ZfBR 2018, 376 Rn. 22; vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2018, § 12 Rn. 62).

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Schallrahmenplanung der Antragsgegnerin nicht als Festsetzung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO angesehen, nach der eine Gemeinde mehrere Gewerbegebiete nach den Eigenschaften der Betriebe oder Anlagen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gliedern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 - NVwZ 2018, 499 Rn. 8, 17 ; zur fehlenden Geltung der Norm beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2018 - 4 BN 13.17 - ZfBR 2018, 376 Rn. 33).

  • OVG Niedersachsen, 30.04.2024 - 1 MN 161/23

    Ausgleich; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Avifauna; erhebliche

    Im Hinblick auf die weiteren Rügen des Antragstellers kann der Senat offenlassen, ob der Plan auch deshalb unwirksam ist, weil die Antragsgegnerin - wie von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gefordert - sich nicht vergewissert hätte, dass die Beigeladene, bei der es sich laut Antragsgegnerin nicht um den künftigen Bauherrn und Betreiber handelt, zur Durchführung des Vorhabens in der Lage ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 6.3.2018 - 4 BN 13.17 -, BauR 2018, 376 = ZfBR 2018, 1086 = juris Rn. 22).
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